EU-Fluggastrechte – das steht Ihnen zu

Anzeigetafel mit Flugverspätungen

Verspätungen, verlorenes Gepäck, annullierte Flüge oder versäumte Anschlüsse – gerade in der Hauptreisezeit kann es auf den Flughäfen drunter und drüber gehen. Der Fluggast muss aber nicht alles hinnehmen, denn die EU garantiert europaweit Fluggastrechte, die dem Reisenden Wiedergutmachtung und Schadenersatz garantieren.

Uneingeschränkte Rechte gelten nur für EU-Fluglinien

Leider aber gelten diese Fluggastrechte nicht für alle Flüge, denn die Bestimmungen der EU gelten nur für ihr eigenes Territorium bzw. dort registrierte Fluggesellschaften. Uneingeschränkt gelten diese Fluggastrechte daher für alle Flüge, die innerhalb der EU durchgeführt werden. In den Genuss einer Entschädigung aus diesen Rechten kann der Fluggast aber auch kommen, wenn er in einem EU-Land startet oder landet – ganz egal mit welcher Fluggesellschaft. Dabei zählen zum Geltungsbereich der EU-Fluggastrechte auch Norwegen, Island und die Schweiz sowie die Überseegebiete der EU-Staaten wie etwa die niederländischen Antillen oder Französisch-Guyana.

Wann gibt es Entschädigung bei Verspätungen?

Bei einer Flugverspätung kann der Fluggast in den Genuss einer Entschädigung kommen. Dies ist allerdings an gewisse Bedingungen gebunden. So muss die Verspätung mehr als drei Stunden betragen. Keine Entschädigung gibt es, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände zustande gekommen ist, die nicht durch zumutbare Maßnahmen vermieden konnten. Ein Schneesturm, der das Flugzeug am Starten hindert, ist etwa so ein außergewöhnlicher Umstand. Eine Zwischenlandung wegen eines medizinischen Notfalls würde ebenfalls als unvermeidbarer Umstand gewertet. Es gibt dann keine Entschädigung. Sehr wohl aber hat die Fluggesellschaft die Pflicht, die wartenden Passagiere zu verpflegen.

Versäumt der Fluggast durch die Verspätung einen Anschlussflug, so muss die Fluglinie für einen alternativen Transport aufkommen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass beide Flüge gemeinsam gebucht wurden. Bei den meisten Billigfluglinien gilt diese Regelung daher nicht, da dort auch zusammenhängende Flüge einzeln gebucht werden müssen und daher als separate Flüge gelten.

Auch bei Flugannullierungen haftet die Airline

Bei der Annullierung von Flügen gilt Ähnliches wie bei Flugverspätungen. Außergewöhnliche Ereignisse – hiezu zählen etwa wetterbedingte Flugannulierungen oder auch ein Streik, fallen nicht in die Verantwortung der Fluggesellschaft. Bei Annullierungen hat der Fluggast aber Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder die Umbuchung auf einen anderen Flug. Sollten dadurch längere Wartezeiten entstehen, muss die Fluglinie für entsprechende Verpflegung und im Extremfall auch für eine Nächtigungsmöglichkeit sorgen. Wenn durch die Annullierung eines Fluges auch ein Anschlussflug versäumt wird, muss die Fluglinie auch diesen ersetzen oder eine entsprechend Alternative bereitstellen. Voraussetzung ist auch hier, dass die beiden Flüge gemeinsam gebucht wurden. Für die Rückerstattung des Ticketpreises bei einem Flugausfall gibt es übrigens eine Frist von sieben Tagen. Für Schadenersatzansprüche ist die Frist in den EU Ländern unterschiedlich, in Deutschland verjährt der Anspruch nach drei Jahren.

Fluggäste sind auf EU-Flügen vor Willkür geschützt

Die EU-Fluggastrechte sind Teil des Europäischen Konsumentenschutzes und sollen garantieren, dass die Abhängigkeit der Reisenden von der Fluglinie von dieser nicht ausgenutzt wird. Verspätungen und Flugannulierungen gehen daher nicht zu Lasten des Fluggastes, sondern liegen in der Verantwortung der Fluggesellschaft. Das gilt aber nur für alle Flüge, die in einem EU-Land starten oder landen sowie für alle Flüge, die von EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden. Ein Inlandsflug in Thailand oder der Türkei unterliegt diesen Fluggastrechten daher nicht.

Titelbild: ©istock.com – Sablin

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Hannah Meier

Hannah Meier, 28 Jahre alt, aus Duisburg. Redakteurin auf entdeckungsreisen.org

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